Herzlich willkommen bei Fairmobilien24

Für Verkäufer ist unser Service absolut Kostenfrei!

Wenn Sie sich entscheiden unsere Erfahrung und Marktkenntnis für den Verkauf Ihrer Immobilie zu nutzen, kostet Sie das keinen Cent - im Gegenteil Sie sparen viel Zeit und Geld, da wir bei Vergabe eines qualifizierenden  Alleinauftrages an uns alle Werbekosten und Besichtigungstermine für Sie übernehmen.

Wir arbeiten außerdem mit vielen anderen Immobilienbüros zusammen, für Sie heißt das - Sie nutzen die Erfahrung und Marktpräsenz vieler Makler und haben doch nur einen Ansprechpartner.

Wenn Sie Ihre Immobilie gleichzeitig an verschiedene Maklerbüros vergeben, kann es passieren das ein eventueller Käufer, falls er sich bei mehreren Maklern für dieselbe Immobilie Interessiert, gleich mehrfach provisionspflichtig wird. Schließen Sie diese Gefahr aus und nutzen Sie trotzdem die Erfahrung und Kundenkreise vieler Makler gleichzeitig.

 Ihre Vorteile auf einen Blick !

  • Vermeiden Sie Regressansprüche beim Privatverkauf
  • Wir übernehmen alle Formalitäten für Sie und erstellen ein ansprechendes und professionelles Exposee
  • Wir begleiten Sie bis zum Notar und bereiten den Kaufvertrag vor
  • Sie bekommen eine kostenlose professionelle Bewertung Ihrer Immobilie
  • Wir übernehmen alle Kosten für Werbung und Präsentation 
  • Durch unsere Zusammenarbeit mit anderen befreundeten Immobilienbüros steigt die Wahrscheinlichkeit schnell einen geeigneten Käufer zu finden
  • Wir übernehmen alle Besichtigungen und Verkaufsgespräche
  • Wir beraten Sie umfassend und neutral
  • In unserem Kundenstamm finden sich viele Interessenten die im Ortenaukreis nach Häusern und Wohnungen suchen

Alleinauftrag - Warum?

Auch wenn sie uns nicht beauftragen, raten wir Ihnen aus ehrlicher Überzeugung von der Beauftragung mehrerer Makler ab! 
Echte Kaufinteressenten suchen gezielt und damit in allen gängigen Medien, in denen Immobilienmakler für gewöhnlich inserieren.

Mit der Beauftragung weiterer Immobilienmakler erhalten Sie also nicht weitere Interessenten, sondern bewirken, dass Ihr Objekt den gleichen Interessenten zu verschiedenen Bedingungen und meist auch mit unterschiedlichen Eckdaten und Kaufpreisen angeboten wird.

Diese Vorgehensweise ist nicht vertrauenserweckend und wirkt zudem, als gäbe es einen Haken, was den Wert Ihrer Immobilie erheblich mindert.

Außerdem ist ein Immobilienmakler, dem Sie einen Makleralleinauftrag erteilt haben verpflichtet, Ihre Immobilie aktiv zu vermarkten. Ohne Alleinauftrag und damit ohne Sicherheit, dass die investierte Zeit und die Kosten wieder hereingeholt werden können, kann sich kaum ein Makler intensiv um den Verkauf bemühen.

Aus vorgenannten Gründen verkaufen wir nur im Alleinauftrag für unsere Kunden. Da wir durch unsere zielorientierte Arbeitsweise einen Verkauf in der Regel zeitnah umsetzen, beträgt die Laufzeit unseres Auftrages nur 4 Monate (üblich sind 6-12 Monate). 
Suchen Sie sich einen Immobilienmakler Ihres Vertrauens. Diesem Makler erteilen Sie einen Makleralleinauftrag – aber für einen überschaubaren und befristeten Zeitraum.

So können Sie sich sicher sein, dass sich der Immobilienmakler auch wirklich bemüht, Ihr Objekt zeitnah zu verkaufen und Sie haben die Möglichkeit den Vertrag zu beenden, wenn die Vorgehensweise und das Engagement des Maklers nicht Ihren Vorstellungen entspricht.
 

Tipps zur Auswahl des richtigen Immobilienmaklers

Nimmt der Makler sich Zeit für Sie und Ihr Anliegen?
Ist der Makler kompetent und verfügt über ausreichende Fachkenntnis?
Ist der Makler gut zu erreichen – auch nach den üblichen Geschäftszeiten? Ihre potenziellen Käufer sollten ihn schließlich auch erreichen können.
Trotz aller Sorgfalt, Irren ist menschlich. Hat der Makler zum Schutz seiner Kunden eine Vermögensschadenhaftplicht- und Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen?
Ist Ihr Makler auch nach Vertragsunterzeichnung für Sie da?
Wirkt der Makler freundlich und sympathisch auf Sie? Schließlich sind das Eigenschaften, die neben der Fachkompetenz im Verkauf äußerst wichtig sind.

BGH-Urteil in Sachen Regress

Rechte des Käufers vom BGH gestärkt

(BGH, Urteil vom 24.03.2006, Az. V ZR 173/05)

Kann ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer einen geringfügigen Mangel des Grundstücks verschwiegen hat?
 

Grundstücksverträge stellen für den Käufer, der nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken kauft, mithin Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, in der Regel eine schwergewichtige finanzielle und häufig auch lebensgestaltende Entscheidung dar.

Was stehen dem Käufer für Rechte zu, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung zwar insgesamt in Ordnung, sich aber ein kleinerer Mangel nach Übergabe des Objektes zeigt, der dem Verkäufer bekannt war, dem Käufer gegenüber aber verschwiegen wurde?
Diese bisher kaum zweifelsfrei zu beantwortende Frage ist nunmehr vom BGH eindeutig zu Gunsten des Käufers entschieden:
Es ging um den Verkauf einer Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von Euro 84.363,16. Nach Übergabe der Wohnung stellte der Käufer einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Beseitigung rund Euro 2.500,00 kosten sollte. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte den Kaufpreis zurück, weiter Ersatz der Maklerprovision, Grunderwerbssteuer, Notargebühren etc.
LG und OLG Oldenburg wiesen die Klage ab mit der Begründung, dass der vergleichsweise geringfügige Mangelbeseitigungsaufwand bei einer Interessenabwägung zwischen Käufer und Verkäufer nicht die Nachteile des Verkäufers aufwiege, die dieser bei einer Rückabwicklung erleiden würde.

Diese Rechtsauffassung fand nicht die Billigung des BGH. Unabhängig davon, ob Mängelbeseitigungskosten von Euro 2.500,00 noch als geringfügig einzustufen seien, kann nach Auffassung der Karlsruher Richter der Käufer auch bei einer geringfügigen Pflichtverletzung die Rückabwicklung verlangen, jedenfalls dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der BGH hat damit die Rechtsfrage europarechtskonform im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend entschieden, dass dann, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten anzulasten ist, das Verschweigen von Mängeln auch geringfügiger Art eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und den Käufer zum Rücktritt berechtigt.
Zwar sei zu berücksichtigen, dass bei unerheblichen Pflichtverletzungen das Interesse des Käufers an der Rückabwicklung häufig gering sei, der Verkäufer aber erheblich bei einer Rückabwicklung belastet werde. Diese Interessensabwägung zu Gunsten des Verkäufers soll aber nach Auffassung des BGH entfallen, wenn er arglistig gehandelt hat. Sein Vertrauen in den Bestand des notariellen Kaufvertrages verdient dann keinen Schutz.

Die Entscheidung stärkt ganz wesentlich die Rechte des Käufers. Ist es für ihn ohnehin schon schwierig, bei nachträglich festgestellten Mängeln zu beweisen, dass der Verkäufer hiervon Kenntnis hat, so kann dann, wenn noch eine Abwägung zwischen einem geringfügigen und erheblicheren Mangelbeseitigungsaufwand sein Rücktrittsrecht in Frage stellen kann, das Risiko eines Rechtsstreits zu groß sein. Insbesondere für den Käufer, der bei Vorliegen mehrerer Mängel nur für einen eher geringfügigen Mangel darlegen kann, dass der Verkäufer ihm diesen arglistig verschwiegen hat, wird es von ganz besonderer Bedeutung sein, dass dieses ausreichend sein kann, um den Rechtsanspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichtlich durchsetzen zu können.

Abschließend hinzuweisen ist darauf, dass der BGH ausdrücklich betont, dass er mit dieser Entscheidung zu der Frage, was bei Mängeln mit Bagatellcharakter rechtlich dem Käufer an Rechten zusteht, nicht Stellung genommen hat.

Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt, Hamburg
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wie oben ersichtlich, können Regressansprüche für die Verkäufer sehr teuer werden